Versicherungs­beratung

Versicherungs­beratung

Las­sen Sie sich bera­ten!

In Ver­si­che­rungs­fäl­len ist es nicht immer ein­fach, den Durch­blick zu fin­den. Wir bera­ten Sie ger­ne.

Unten­ste­hend fin­den Sie auf die wich­tig­sten Fra­gen Ant­wor­ten.

Anspruch auf Ersatz­wa­gen

Im Haft­pflicht­fall (Fremd­ver­schul­den)

Sie haben in der Regel das Recht auf einen Ersatz­wa­gen für den Zeit­raum der Repa­ra­tur, wenn Sie auf das Auto ange­wie­sen sind (z.B. beruf­lich und die Nut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel nicht mög­lich oder unzu­mut­bar ist und wenn Sie nicht auf einen Zweit­wa­gen zurück­grei­fen kön­nen).

Im Kas­ko­fall (Eigen­ver­schul­den)

Bei einem Selbst­ver­schul­den im Teil- oder Voll­kas­ko­fall muss der Anspruch auf einen Ersatz­wa­gen sepa­rat ver­si­chert wer­den. Die­ser Zusatz heisst bei eini­gen Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten “Nut­zungs­aus­fall” und ist unter­schied­lich gere­gelt.

Total­scha­den

Im Haft­pflicht­fall

Die Instand­stel­lungs­ko­sten sind höher als der Wie­der­be­schaf­fungs­wert Ihres Fahr­zeu­ges.

Im Kas­ko­fall

Hier gel­ten die Bestim­mun­gen der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft (AVB) wel­che Ihnen mit Ihrer Poli­ce abge­ge­ben wur­de. In der Regel wird die Total­scha­den­gren­ze erreicht, wenn die Repa­ra­tur­ko­sten über 65% des Kata­log­prei­ses oder über dem Zeit­wert lie­gen.

Erklä­rung “Unfall­frei — Unfall­wa­gen”

1. Unfall­frei­heit

Nur ein Fahr­zeug, dass bis­her kei­nen Unfall­scha­den erlit­ten hat ist unfall­frei.

2. Baga­tell­scha­den

Gering­fü­gi­ge Defor­ma­tio­nen, klei­ne­re Car­ros­se­rie- oder Lack­schä­den wer­den als Baga­tell­scha­den bezeich­net.

3. Unfall­wa­gen

Ein Fahr­zeug gilt als Unfall­wa­gen, wenn eine erheb­li­che Scha­den­ein­wir­kung auf die pri­mär­tra­gen­de Fahr­zeug­struk­tur erfolg­te.

Zusam­men­fas­sung

Jedes Fahr­zeug, wel­chen einen Scha­den der grös­ser ist als ein Baga­tell­scha­den (z.B. klei­ne Park­beu­le) erlit­ten hat, gilt als nicht unfall­frei. Die Bezeich­nung ” nicht unfall­frei ” darf aber nicht mit dem Aus­druck “Unfall­wa­gen / Unfall­fahr­zeug” ver­wech­selt wer­den. Von einem Unfall­wa­gen spricht man erst, wenn pri­mär tra­gen­de Car­ros­se­rie­tei­le (Haupt­trä­ger, Auf­hän­gun­gen für Motor, Ach­sen, Getrie­be, sowie Feder­bein­auf­nah­men) erheb­lich beschä­digt wur­den.

«Das Glanz­mann-Team konn­te alle Fra­gen zum The­ma Versicherung kom­pe­tent beant­wor­ten.»